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ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

gültig ab 01. Juli 2010


I. Anwendungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachstehend die „Bedingungen“) gelten ausschließlich für alle Verkäufe und Lieferungen von Waren, Zubehör und Ersatzteilen (nachstehend „Waren“) durch die Bahntechnik Brand-Erbisdorf GmbH (nachfolgend „BTBED“). Entgegenstehende und/oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers finden der BTBED gegenüber keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn die BTBED jenen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht oder ihren vertraglichen Verpflichtungen vorbehaltlos nachkommt.
  2. In dem Schriftstück, dessen Bestandteil diese Bedingungen bilden, sind alle mit dem Besteller eingegangenen Vertragsbestimmungen enthalten. Es bestehen keine Nebenabreden.
  3. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller.

II. Angebot

  1. Sämtliche Angebote der BTBED sind unverbindlich. Sie stellen lediglich eine Aufforderung an den Besteller dar, seinerseits ein Angebot abzugeben.
  2. Öffentliche Äußerungen der BTBED, des Herstellers der gelieferten Waren oder dessen Gehilfen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung, stellen keine Beschreibungen der Beschaffenheit der Waren oder eine Garantie derselben dar.

III. Exportkontrolle

  1. Der Besteller verpflichtet sich gegenüber der BTBED zur Beachtung aller anwendbaren nationalen, europäischen und USamerikanischen Exportkontrollvorschriften, einschließlich aller europäischen oder USamerikanischen Sanktionslisten und sonstigen Personenembargos (zusammen „Exportkontrollvorschriften“).
  2. Der Besteller verpflichtet sich gegenüber der BTBED zur unaufgeforderten Mitteilung unter Nennung der konkreten AL- oder ECCN Nummer für den Fall, dass zu liefernde Güter oder deren Bestandteile in der Ausfuhrliste, den Anhängen I und IV oder den CCL aufgeführt sind.
  3. Der Besteller ist verpflichtet, alle ihn nach dem Vertragsabschluss bekanntwerdenden Umstände, welche die Annahme eines möglichen oder tatsächlichen Verstoßes gegen Exportkontrollvorschriften begründen, der BTBED unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für den Fall, dass die BTBED nach Vertragsabschluss Umstände feststellt, welche einen möglichen oder tatsächlichen Verstoß gegen Exportkontrollvorschriften begründen, wird die BTBED den Besteller hierüber schriftlich in Kenntnis setzen.
  4. In jedem Fall, in dem Umstände bekannt werden, welche die Annahme eines möglichen oder tatsächlichen Verstoßes gegen Exportkontrollvorschriften begründen, ist ein Lieferverzug durch die BTBED für einen angemessenen Zeitraum ausgeschlossen, um der BTBED die Gelegenheit der Überprüfung zu geben.
  5. Wenn tatsächliche Verstöße gegen Exportkontrollvorschriften festgestellt werden oder nicht ausgeschlossen werden können, kann die BTBED nach ihrer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Stornierung derjenigen Teillieferungen verlangen, die die Annahme eines Verstoßes begründen. Der Besteller verpflichtet sich, die BTBED von jedem Schaden freizustellen, der auf der fehlerhaften oder nicht erfolgten Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers aus dieser Ziffer und den Unterziffern entsteht. Der Umfang der zu ersetzenden Schäden beinhaltet auch den Ersatz aller notwendigen und angemessenen Aufwendungen, die der BTBED entstehen oder entstanden sind, insbesondere die Kosten und Auslagen einer etwaigen Rechtsverteidigung, sowie etwaige behördliche Ordnungs- oder Bußgelder

IV. Preise

Für alle Verkäufe gelten die zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Preise der BTBED. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe zum Zeitpunkt der Lieferung. Für den Fall, dass mindestens sechs Wochen nach der Auftragsbestätigung und vor Lieferung der BTBED nicht zu vertretende Kostenerhöhungen, etwa Erhöhungen der Material- und Lohnkosten, öffentliche Abgaben oder sonstiger Kosten eintreten, ist die BTBED berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Die BTBED wird dem Besteller diese Kostenerhöhungen auf Verlangen nachweisen.


V. Zahlungsbedingungen

  1. Soweit der Vertrag die Zahlung durch Akkreditiv vorsieht, ist der Besteller verpflichtet, das Akkreditiv zu eröffnen und dieses innerhalb von sieben (7) Tagen der BTBED auszuhändigen.
  2. Die BTBED ist vor Erhalt dieses Akkreditivs unter keinen Umständen zur Vertragserfüllung verpflichtet.
  3. Der Besteller hat den Kaufpreis nach der Leistung innerhalb von 30 Tagen ab dem Zugang der Rechnung zu zahlen, danach kommt er gemäß § 286 Abs.2 Nr.2 BGB in Verzug. Die Rechtsfolgen bestimmen sich nach § 288 BGB.
  4. Sollte der Besteller seinen Zahlungspflichten nicht nachkommen, so ist die BTBED berechtigt, die Leistung ganz oder teilweise bis zur Zahlung der fälligen Beträge oder Sicherheitsleistung zu verweigern.
  5. Wenn die BTBED vorleistungspflichtig ist und nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung im Vermögen des Bestellers eintritt, die die Kaufpreiszahlungen gefährdet, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungen einstellt oder einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt wird, darf die BTBED bis zur Bewirkung der Kaufpreiszahlung oder einer Sicherheitsleistung die Lieferung verweigern. Die BTBED ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Besteller nicht binnen angemessener Frist den Kaufpreis gezahlt oder Sicherheit geleistet hat.
  6. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
  7. Der Besteller ist nicht berechtigt, Rechte oder Ansprüche aus diesem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch die BTBED an Dritte abzutreten.
  8. Kommt der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle andern Forderungen sofort zur Zahlung fällig, ohne das es einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf.
  9. Für Lieferungen und Leistungen an Besteller gilt ausdrücklich vereinbart, dass alle Kosten der Rechtsverfolgung durch die BTBED im Falle des Zahlungsverzuges durch den Besteller, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche, zu Lasten des Bestellers gehen.

VI. Konzernverrechnungsklausel

  1. Die BTBED ist berechtigt, gegen sämtliche Forderungen, die dem Besteller gegen die BTBED zustehen, mit allen der BTBED gegen den Besteller zustehenden Forderungen aufzurechnen.
  2. Die BTBED ist darüber hinaus berechtigt, mit sämtlichen Forderungen, die dem Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen Unternehmen zustehen, aufzurechnen gegen sämtliche Forderungen, die dem Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen Unternehmen zustehen, an denen die Georgsmarienhütte Holding GmbH unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist.
  3. Der aktuelle Kreis der Unternehmen im Sinne des vorstehenden Absatzes 2, an denen die Georgsmarienhütte Holding GmbH unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, ist im Internet unter der Adresse www.georgsmarienhuette-holding.de einsehbar. Auf Wunsch erhält der Besteller über den Kreis der Unternehmen im Sinne des vorstehenden Absatzes 2 jederzeit Auskunft.

VII. Lieferung und Lieferverzug

  1. Zeitliche Vorgaben, insbesondere von der BTBED benannte Lieferzeiten, sind nur dann bindend, wenn sie von der BTBED ausdrücklich als bindend vereinbart sind. Für die Einhaltung der Lieferfristen oder Liefertermine ist die Absendung ab Werk Brand-Erbisdorf maßgebend. Die BTBED ist keineswegs verpflichtet, bestätigte Lieferzeiten einzuhalten, sofern Informationen, Mitwirkungshandlungen oder abschließende Produktanforderungen seitens des Bestellers, die für die Absendung bzw. Auslieferung der Ware benötigt werden, erst nach Absendung der Auftragsbestätigung zugehen.
  2. Die Lieferzeiten verlängern sich angemessen in den Fällen, in denen Lieferungshindernisse vorliegen, die die BTBED nicht zu vertreten hat. Insbesondere gilt dies bei Störungen in der Energieversorgung oder des Verkehrs, Verhängung eines Embargos, Betriebsstörungen, Arbeitskampf oder verspäteter oder ausgefallener Selbstbelieferung. Wird der BTBED die Vertragserfüllung aus den genannten Gründen unmöglich, gilt die jeweilige Bestellung als storniert. Die BTBED wird den Besteller von derartigen Lieferungshindernissen unverzüglich unterrichten.
  3. Die BTBED ist zu Teillieferungen berechtigt.
  4. Gerät der Besteller mit der Annahme der vertragsgemäßen Lieferung in Verzug, so hat die BTBED – vorbehaltlich aller anderen Ansprüche – das Recht, die Ware auf Risiko des Bestellers einzulagern und die aufgrund des Annahmeverzuges erlittenen Mehraufwendungen (z. B. Lageraufwendungen) vom Besteller ersetzt zu bekommen.
  5. Sollte der Besteller trotz des Verstreichens einer angemessenen Nachfrist die Lieferung nicht annehmen, so ist die BTBED berechtigt, die Lieferware bei Freiheit von Rechten Dritter anderweitig zu veräußern und dem Besteller 20% des Kaufpreises als Mindestschaden in Rechnung zu stellen, sofern der Besteller nicht den Nachweis erbringt, dass der eigentliche Schaden erheblich geringer war.

VIII. Maß, Gewicht, Güte

Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach den vereinbarten Normen der Bahnverwaltungen, EVU, der DIN oder der geltenden Übung zulässig. Die theoretischen Gewichte werden nach Typen auf unseren geeichten Waagen festgestellt und sind für die Fakturierung maßgebend. Der Gewichtsnachweis kann bei Vereinbarung durch Vorlage eines Wiegeprotokolls erfolgen. Sofern nicht eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.


IX. Verpackung und Verpackungskosten

  1. Soweit technisch erforderlich, liefert die BTBED die Ware in speziellen Transportgestellen, Verladeböcken oder Paletten verpackt und gegen Rost geschützt.
  2. Die Kosten der Verpackung trägt der Besteller. Die Verladeböcke als Verpackungen werden nicht zurückgenommen. Transportgestelle bleiben Eigentum entsprechend der Kennzeichnung und gelten als Leihverpackung im Umlauf.

X. Gefahrenübergang und Erfüllungsort

Alle Lieferungen erfolgen „ab Werk“ der BTBED, Brand-Erbisdorf (EXW) gemäß INCOTERMS 2000. Der Besteller hat die steuerrechtlichen Nachweise als Mitwirkungshandlung beim Gefahrenübergang sicherzustellen.


XI. Mängelhaftung

  1. Sollte die gelieferte Ware mit einem Sachmangel behaftet sein, so wird die BTBED nach eigner Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie für den Besteller unzumutbar, so kann der Besteller den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche des Bestellers mit Ausnahme der Ansprüche in Artikel 10 (Haftung) bestehen nicht.
  2. Die Verjährungsfrist für die Mängelhaftung beträgt 60 Monate ab Lieferung für alle Waren, die den Bedingungen der UIC (hier Gewährleistung) unterliegen, im Übrigen 24 Monate.

XII. Haftung

  1. Die BTBED haftet nur für Schadensersatz, wenn a) die Haftung unter dem anwendbaren Recht zwingend ist, wie z. B. nach dem ProdHaftG oder in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) Die BTBED schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) oder eine Garantie verletzt oder, c) der Schaden auf grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhalten der BTBED beruht.
  2. In allen anderen Fällen ist die Haftung der BTBED für Schäden, unabhängig von der Rechtsgrundlage, ausgeschlossen. Insbesondere haftet die BTBED nicht für indirekte Schäden, entgangenen Gewinn sowie sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
  3. Auf jeden Fall ist die Haftung auf denjenigen Schaden begrenzt, den die BTBED bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zugänglichen Umstände und Fakten vernünftigerweise vorhersehen konnte oder vorhersehen hätte können. Diese Beschränkung der Haftung gilt nicht in den Fällen des Abs.(1), Unterabsatz (a) dieser Klausel 10 (Haftung).
  4. Der Haftungsausschluss und/ oder die Haftungsbegrenzung nach vorstehenden Absätzen gilt auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer sowie Erfüllungsgehilfen der BTBED.

XIII. Höhere Gewalt

Ungeachtet der Vorschriften zu Punkt 11 (Haftung) ist die BTBED nicht verantwortlich oder haftbar für jegliche Störung oder Verzögerung der Erfüllung irgend eines Teiles dieses Vertrages, die auf Ereignissen beruht, welche die BTBED nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Arbeitskämpfen. Sollten diese Ereignisse für mehr als 30 Tage andauern, haben beide Parteien das Recht, durch Erklärung des Rücktritts gegenüber der jeweils anderen Partei mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass Ansprüche auf Ersatz etwaiger Schäden oder Verluste bestünden.


XIV. Pflichten des Bestellers

  1. Sollten die Waren nach Zeichnungen, Design, Etiketten, Marken oder sonstigen Spezifikationen des Bestellers hergestellt worden sein, verpflichtet sich der Besteller, die BTBED von jeglicher Haftung wegen der Verletzung von Schutzrechten wie Patenten, Geschmacksmustern oder Urheberrechten freizuhalten, der die BTBED deswegen ausgesetzt ist, weil die Ware den Spezifikationen entspricht.
  2. Bei Transportschäden hat der Besteller unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen.

XV. Eigentumsvorbehalt

  1. Die BTBED behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren (Vorbehaltsware) vor, bis sämtliche – gegenwärtige und zukünftige – Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller erfüllt sind.
  2. Be- und Verarbeitungen erfolgen stets für die BTBED als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtungen für die BTBED. Erlischt das Eigentum der BTBED durch Verarbeitung etc. so erwirbt die BTBED an der einheitlichen Sache Eigentum im Verhältnis des Wertes der gelieferten zu den mitverarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Erwirbt der Besteller durch Verbindung oder Vermischung Alleineigentum, überträgt er der BTBED Miteigentum im Verhältnis des Wertes der gelieferten zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Das von der BTBED nach diesen Vorschriften erlangte (Mit-)Eigentum geht unter den gleichen Bedingungen wie das an der von der BTBED gelieferten Ware auf den Besteller über.
  3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsganges zu veräußern. Der Besteller tritt an die BTBED bereits jetzt alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung dieser Ware erwachsen. Die BTBED nimmt diese Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung berechtigt. Die Befugnis der BTBED, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die BTBED ist verpflichtet, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinbarten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
  4. Jede andere Verwertung der Vorbehaltsware ist dem Besteller untersagt. Insbesondere ist er nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zur Sicherung zu übereignen oder zu verpfänden. Die an die BTBED abgetretenen Forderungen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der BTBED verpfändet oder zur Sicherung an Dritte abgetreten werden.
  5. Der Besteller hat die BTBED unverzüglich von Eingriffen Dritter oder einer Pfändung durch Dritte betreffend die Vorbehaltsware schriftlich zu informieren. Die Kosten, die zum Schutz der Rechte der BTBED erforderlich sind, hat der Besteller zu tragen, soweit diese nicht vom Dritten zurückgefordert werden können.
  6. Verletzt der Besteller eine wesentliche Vertragspflicht, insbesondere wenn er in Zahlungsverzug gerät, so ist die BTBED berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen oder die Abtretung etwaiger Rechte zum Besitz des Bestellers gegenüber Dritten zu verlangen. Ferner ist die BTBED berechtigt, das Recht des Bestellers auf Weiterverkauf sowie eine etwaige Einziehungsermächtigung zu wiederrufen, die Forderungen einzuziehen und die Vorbehaltsware zu nutzen, verwerten oder weiterzuveräußern. Soweit die BTBED die Vorbehaltsware zurücknimmt oder diese Ware veräußert, gilt dies nicht als Rücktritt vom Vertrag. Die BTBED kann den Verwertungserlös der Vorbehaltsware mit den offenen Forderungen verrechnen. Der Besteller haftet für den Verlust, wenn der Verwertungserlös unter dem Kaufpreis liegt.
  7. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50%, ist die BTBED auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe der Sicherheiten nach Wahl der BTBED verpflichtet.
  8. Soweit die BTBED zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt ist, hat der Besteller der BTBED und ihren Vertretern unwiderruflich den Zugang zu seinen Geschäftsräumen während der üblichen Geschäftszeiten zu gestatten und die Wegnahme zu dulden.

XVI. Ausfuhrnachweis

Holt ein Besteller, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (außengebietlicher Abnehmer) oder dessen Beauftragter Ware ab und befördert oder versendet sie in das Außengebiet, so hat der Besteller uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Besteller den für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag zu zahlen.


XVII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Das Vertragverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das einheitliche UN Kaufrecht (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf) findet keine Anwendung.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder in Zusammenhang damit ist Chemnitz. Ungeachtet der obigen Gerichtsstandvereinbarung, kann die BTBED den Besteller auch an seinem Geschäftssitz verklagen.